01.01.2001 · Fachbeitrag · Haftung
Bestimmen Sie zu verarbeitendes Material sorgfältig
| Haftet ein Architekt, weil er in der Leistungsbeschreibung für die Erstellung eines gepflasterten Pkw-Abstellplatzes „Schotter 0/45mm“ als zu verwendendes Material ausweist? Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat diese Frage für den Fall verneint, dass aus dem Leistungsverzeichnis außerdem hervorgeht, dass drei Zentimeter breite Pflasterfugen anzulegen sind. Dann ist für jeden Handwerker, der sich mit der Verlegung von Natursteinpflastern befasst, ohne weiteres erkennbar, dass es sich um eine Ausschreibung für eine wasserdurchlässige Pflasterung handelt. Der Architekt kann sich darauf verlassen, dass der Unternehmer für die Tragschicht das richtige, nämlich wasserdurchlässiges, Material liefert. |
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