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  • 03.03.2008 | Haftung

    Gebäudeabdichtung: Keine Kompromisse mehr eingehen

    Planer gehen immer wieder Kompromisse ein, wenn es darum geht, aufwendige Arbeiten zur Gebäudeabdichtung einzusparen. Diese Kompromisse können sie teuer zu stehen kommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt unmissverständlich klargestellt, dass der Architekt auch ohne entsprechende Anhaltspunkte oder Hinweise verpflichtet ist, sich nach den Grundwasserständen zu erkundigen und diese zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung trifft zwar in erster Linie den Architekten, der die Grundlagenermittlung zu erbringen hat und spätestens denjenigen, der die Ausführungsplanung erstellt. Aber auch ein Architekt, der „nominell“ nur mit der Genehmigungsplanung für Objekt und Tragwerk beauftragt worden ist, kann für die fehlende Planung der Bauwerksabdichtung haften. Von dieser werkvertraglichen Verpflichtung kann sich der „Genehmigungs-Architekt“ auch nicht durch den Hinweis freizeichnen, die Baugrundannahme sei vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und von der Bauleitung allein verantwortlich zu überprüfen.  

    Im konkreten Fall verurteilte der BGH den Architekten zu Schadenersatz, weil die Kellersohle einen Meter unter dem höchsten Grundwasserstand im Jahre 1958 (!) gelegen war und keinen Schutz gegen eindringendes Wasser vorsah. Die Planung war damit fehlerhaft.  

    Unser Tipp: Gehen Sie bei der Bauwerksabdichtung im Kellergeschoss kein Risiko mehr ein. Tun Sie das auch dann nicht, wenn der Auftraggeber es ausdrücklich wünscht. Planen Sie nur DIN-konforme Abdichtungen. Ausnahme: Das Kellergeschoss ist ausdrücklich nicht Vertragsgegenstand (Beweislast beim Planer). (Urteil vom 6.12.2007, Az: VII ZR 157/06) (Abruf-Nr. 080457)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 1 | ID 117941