Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.06.2008 | Haftung

    Lph 9: Schadenersatzansprüche verjähren sehr spät

    Wenn ein Planer die Leistungsphase (Lph) 9 im Auftrag hat, beginnt die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen ihn erst, nachdem er die letzte Leistung aus der Lph 9 erbracht hat. Diese ungünstige Haftungssituation hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigt. Bei einer fünfjährigen Gewährleistung der Bauunternehmen führt das zu der folgenden zeitlichen Abfolge:  

    • Inbetriebnahme des Projekts und Abnahme der Bauleistung der Baufirmen mit Beginn deren Gewährleistungsfrist.
    • Fünfjährige Gewährleistung der Baufirmen.
    • Anschließend Ende der Lph 9 des Planers durch Kontrolle bei Ablauf der Gewährleistung der Baufirmen einschließlich Dokumentation.
    • Beginn der fünfjährigen Gewährleistungsfrist des Planers.

    Im Ergebnis bedeutet das, dass Schadenersatzansprüche gegen den Planer erst zehn Jahre nach der Inbetriebnahme bzw. Bauabnahme verjähren. Unser Tipp: Die Lph 9 ist als Auftragsbestandteil nicht zu empfehlen. Deshalb sollten alle Verträge generell bei Lph 8 enden. Wünscht der Auftraggeber dennoch die Beauftragung der Lph 9, könnte dies in einem gesonderten Vertrag vereinbart werden. Das ermöglicht die zeitnahe Schlussabrechnung der Lph 1 bis 8 und den ebenso zeitnahen Beginn der Gewährleistungsfrist für diese Lph. (Urteil vom 21.2.2008, Az: 21 U 3/07) (Abruf-Nr. 081655)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 2 | ID 119649