02.06.2008 | Haftung
Lph 9: Schadenersatzansprüche verjähren sehr spät
Wenn ein Planer die Leistungsphase (Lph) 9 im Auftrag hat, beginnt die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen ihn erst, nachdem er die letzte Leistung aus der Lph 9 erbracht hat. Diese ungünstige Haftungssituation hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigt. Bei einer fünfjährigen Gewährleistung der Bauunternehmen führt das zu der folgenden zeitlichen Abfolge:
- Inbetriebnahme des Projekts und Abnahme der Bauleistung der Baufirmen mit Beginn deren Gewährleistungsfrist.
- Fünfjährige Gewährleistung der Baufirmen.
- Anschließend Ende der Lph 9 des Planers durch Kontrolle bei Ablauf der Gewährleistung der Baufirmen einschließlich Dokumentation.
- Beginn der fünfjährigen Gewährleistungsfrist des Planers.
Im Ergebnis bedeutet das, dass Schadenersatzansprüche gegen den Planer erst zehn Jahre nach der Inbetriebnahme bzw. Bauabnahme verjähren. Unser Tipp: Die Lph 9 ist als Auftragsbestandteil nicht zu empfehlen. Deshalb sollten alle Verträge generell bei Lph 8 enden. Wünscht der Auftraggeber dennoch die Beauftragung der Lph 9, könnte dies in einem gesonderten Vertrag vereinbart werden. Das ermöglicht die zeitnahe Schlussabrechnung der Lph 1 bis 8 und den ebenso zeitnahen Beginn der Gewährleistungsfrist für diese Lph. (Urteil vom 21.2.2008, Az: 21 U 3/07) (Abruf-Nr. 081655)