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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · Haftung

    Mitverantwortung des Bauherrn bei Bauarbeiten

    | Die Bauleitung hat nicht für alle Mängel einzustehen. Bei Baumaßnahmen trifft den Auftraggeber bereits vor der förmlichen Abnahme eine Mitwirkungspflicht. Diese für Sie positive Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in folgendem Fall getroffen: Bei einem Objekt waren die Installationsarbeiten im Herbst im Wesentlichen erfolgt, die Abnahme nach VOB stand noch aus. Die Heizung ging auch ohne Abnahme in Betrieb. Infolge von Dauerfrost platzte eine nicht entleerte Kaltwasserleitung. Die Abnahme fand erst statt, nachdem es zu dem Wasserschaden gekommen war. Der Bauherr macht gegen den Bauleiter und die ausführende Firma Schadenersatz geltend. |