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  • 02.06.2008 | Haftung

    Risikoreiche Planung lohnt sich nicht

    Immer wieder versuchen Planer, im Interesse des Auftraggebers Baukosten zu sparen. Die Gerichte belohnen dieses Engagement nicht, im Gegenteil. Sie bürden dem Planer das volle Haftungsrisiko auf, wie es aktuell auch der Bundesgerichtshof (BGH) getan hat. In diesem Fall ging es um die Ausführungsplanung einer Regenwasserversickerungsanlage in den Außenanlagen. Solche Anlagen sind besonders risikoreich, da die Frage des Umgangs mit Ausnahmewettersituationen bis heute nicht geklärt zu sein scheint. Der Sachverständige stellte im Prozess durch sein Gutachten heraus, dass die fehlende Planung der Einzelheiten der Regenwasserversickerungsanlage die Ursache für den Mangel war.  

    Unser Tipp: Dagegen hilft nur die fachgerechte Beratung des Auftraggebers. Diese umfasst folgende Punkte:  

    1. Werden dem Planer nur unvollständige Planungsinhalte übertragen, sollte er gegenüber dem Auftraggeber Bedenken äußern.
    2. Der inhaltliche und räumliche Vertragsumfang sollte immer klar geregelt sein. Eine solche Regelung kann auch im Zuge der Planungsvertiefung getroffen werden.
    3. Es sollten keine Planungen übernommen werden, die nicht zum beauftragten Planungsumfang gehören.
    4. Wenn alle Beratungsleistungen scheitern, sollten die Planungsleistungen dem ausführenden Unternehmen insgesamt (als eine Art Teilgeneralübernehmer) übertragen werden. Das Büro sollte auch die Bauüberwachung nicht übernehmen. Das müsste aber nachvollziehbar vereinbart werden.

    (BGH, Urteil vom 24.1.2008; Az: VII ZR 46/07) (Abruf-Nr. 080772) 

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 2 | ID 119650