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  • 01.04.2007 | Haftung

    Überwachungspflicht bei Putzauftragung auf Porenbeton

    Außenputzarbeiten sind gerade auf Porenbeton keine handwerklichen Selbstverständlichkeiten. Es ist erforderlich, dass der objekt-überwachende Architekt zumindest stichprobenartig prüft, ob das ausführende Unternehmen mängelfrei arbeitet. Tut er das nicht, haftet der Architekt für die fehlerhafte Bauausführung, so das Oberlandesgericht Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung. Das Gericht sieht gerade bei der Abstimmung des Außenputzes auf Porenbeton eine erhöhte Aufsichtspflicht des Architekten, weil bei unterschiedlichen Härtegraden von Putzträger und -material Spannungen im Bereich der Trennschicht beider Materialien auftreten können, die Rissbildungen mit Feuchtigkeitsansammlungen zur Folge haben.  

    (Urteil vom 1.2.2007, Az: 12 U 138/06) (Abruf-Nr. 071049)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 2 | ID 95590