31.08.2009 | Haftung
Überwachungspflicht umfasst nicht einfachste Tätigkeiten
Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat die Pflichten des Architekten in der Leistungsphase 8 auf ein realistisches Maß zurückgeschraubt. Das OLG hat drei Dinge festgestellt:
1. Die Überwachungspflichten umfassen nicht einfachste Tätigkeiten; diese fallen in die Sphäre des Bauunternehmers.
2. Handwerklich einfachste Tätigkeiten sind zum Beispiel die Montage von Oberlichtern, das Aufbringen von Putz, Malerarbeiten und das Aufbringen von Estrich.
3. Keine handwerklichen Selbstverständlichkeiten sind zum Beispiel die Verschraubung von Trockenestrichplatten und deren Verleimung. Diese Arbeiten sind überwachungsbedürftig.
(Urteil vom 11.11.2008, Az: 4 U 27/06) (Abruf-Nr. 092880)
Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 2 | ID 129656