01.06.2003 · Fachbeitrag · Haftung
Versicherungsschutz bei Planung für GmbH der Gattin?
| Erbringen Sie als Architekt Leistungen für die GmbH Ihrer Ehefrau, sind diese Leistungen nach der Klausel A Ziff. 6 BBR (Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflicht) nicht versichert. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf handelt es sich hier um „eigene Bauvorhaben“, für die kein Versicherungsschutz gewährt wird (Urteil vom 21.8.2001, Az: 4 U 190/00). Folge: Für Planungsfehler, die ein Dritter (zum Beispiel der Erwerber einer Immobilie) bei der GmbH (zum Beispiel Bauträger) geltend macht, haften Sie als Architekt persönlich. |
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