03.05.2010 | Haftung
Verspäteter Wohnungsbezug: Nicht immer Schadenersatz
Dem Auftraggeber steht wegen der verspäteten Herstellung von zur Eigennutzung vorgesehenem Wohnungseigentum jedenfalls dann kein Schadenersatzanspruch gegen den Architekten zu, wenn er auf die Verfügbarkeit der neuen Wohnung nicht angewiesen war, weil ihm eine angemessene Mietwohnung zur Verfügung stand. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden. Im konkreten Fall verzögerte sich der Bezug des neuen Hauses aus Schuld des Architekten (Flachdach wies ständig Durchfeuchtungen auf) um knapp vier Jahre. Trotzdem gestand das OLG der Bauherrin keine Entschädigung zu. Begründung: Ihr habe mit der 89qm großen Mietwohnung angemessener Wohnraum zur Verfügung gestanden. Demgegenüber stelle die Neubauwohnung mit 188 qm für einen Zwei-Personen-Haushalt eine luxuriöse Wohnung dar. Das Vorenthalten der Nutzung dieser Wohnung sei kein Vermögensschaden.
Beachten Sie: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (Urteil vom 30.3.2010, Az: 10 U 87/09) ) (Abruf-Nr. 101319)