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  • 01.03.2005 | Haftung

    Wann handelt es sich um einen Mangel?

    Mängelvorwürfe werden oft als Hebel benutzt, um das Honorar zu reduzieren. Doch wann ist Ihre Leistung mangelhaft? In der Regel ist das schon der Fall, wenn Ihre Leistung bzw. das Ergebnis vom vereinbarten Planungssoll abweicht. DIN Normen oder anerkannte Regeln der Technik werden dagegen nur herangezogen, wenn das Gericht von sich aus das Planungsziel durch Auslegung ermitteln muss.  

    Beachten Sie: Die „Auslegung“ durch ein Gericht sollten Sie tunlichst vermeiden. Ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm belegt, wie das ins Auge gehen kann: Im konkreten Fall ging es um den Schallschutz bei einem Zweifamilienhaus, das der Architekt immer als „Doppelhaus“ bezeichnet hatte. Nach der Fertigstellung rügte der Auftraggeber, dass der Schallschutz an den Zwischenwänden mangelhaft sei. Er entspräche nicht den Schallschutzrichtlinien für Doppelhäuser. Der Architekt verteidigte sich damit, dass das Objekt gar kein „Doppelhaus“, sondern ein verschachteltes Zweifamilienhaus gewesen war. Das half ihm nichts. Das OLG gab dem Bauherrn Recht. Lapidare Begründung: Dadurch dass der Architekt das Gebäude immer als „Doppelhaus“ bezeichnet hatte, hatte er zum Ausdruck gebracht, dass er den Schallschutz berücksichtigen werde, der zwischen Doppelhäusern anzuwenden sei.  

    Unser Tipp: Treffen Sie inhaltliche Vertragsvereinbarungen zum Planungssoll. Sind im Vertrag keine hinreichenden Vereinbarungen möglich, holen Sie diese im Planungsprozess nach, am besten im Zuge des laufenden Schriftwechsels. (Urteil vom 6.10.2004, Az: 25 U 183/03) (Abruf-Nr. 050535)  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 3 | ID 95518