03.05.2010 | Haftung
Zinsschäden gegen Planungsbüros kaum durchsetzbar
Auftraggeber können Zinsschäden, die zum Beispiel aus der verspäteten Prüfung von Abschlagsrechnungen resultieren, zwar grundsätzlich mit dem Honorar des Planungsbüros aufrechnen. Dazu muss der Auftraggeber aber hohe Nachweispflichten erfüllen. Diese relativ beruhigende Nachricht kommt vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg.
Der Fall
Der Fördermittelgeber eines öffentlich geförderten Projekts verlangte bereits während der Abwicklung Zwischennachweise und Abrechnungsbelege. Da ein Planungsbüro Rohbauarbeiten aber verzögert abgerechnet hatte, hielt der Fördergeber einige Raten zurück. Um die Zwischenfinanzierung zu gewährleisten, musste der Bauherr einen Kredit aufnehmen. Die daraus resultierenden Schuldzinsen machte er gegenüber dem Planungsbüro geltend.
Das Urteil des OLG Oldenburg
Das OLG hat den Zinsanspruch im Endeffekt abgelehnt (Urteil vom 20.1.2009, Az: 12 U 101/08; Abruf-Nr. 101042). Denn der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen (Beschluss vom 10.12.2009, Az: VII ZR 37/09).
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