03.11.2008 | Haftungsrisiken aus der DIN 276/06
Baukostenobergrenzen gewinnen an
Brisanz: Die Folgen für Ihr Tagesgeschäft
Mit der neuen DIN 276/06 im Rücken können Auftraggeber tun, was jahrelang verpönt war, nämlich Baukostengrenzen als zugesicherte Eigenschaften vereinbaren. Die neue DIN 276/06 hat nämlich
– weitgehend unbemerkt – in Abschnitt 3.5 die Vereinbarung einer Kostenobergrenze bei Planung und Bauausführung sowie die Kostensteuerung aufgenommen. Damit können Auftraggeber künftig mit Hinweis auf die DIN viel leichter Kostenobergrenzen als verbindliche Zusicherung in die Planungsverträge hineinverhandeln.
Damit aus der DIN 276/06 nicht unangemessene Schadenersatzforderungen resultieren, sollten Sie sich entsprechend wappnen.
BGH-Beschluss stützt Planer
Hilfestellungen für die Praxis enthält eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Urteil vom 2.5.2007, Az: 3 U 211/06; Abruf-Nr. 083335). Das OLG hat eine Reihe von konkreten Maßgaben getroffen, wann Kostenobergrenzen wirksam und verbindlich sind.
Die Entscheidung ist auch deshalb sehr praxisrelevant, weil der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen und das Frankfurter Urteil damit höchstrichterlich bestätigt hat (Beschluss vom 14.8.2008, Az: VII ZR 103/07).
Nicht jede Vereinbarung einer Kostenobergrenze ist wirksam
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