02.02.2009 | Haftungsrisiko minimieren
Oberlandesgericht Köln bestätigt
Beratungspflicht in Leistungsphase 1
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat bestätigt, dass die Leistungsphase 1 nicht ersatzlos weggelassen werden kann. Sie tun also gut daran, Ihre Beratungspflichten schon in diesem frühen Projektstadium ernst zu nehmen, um Ihr Haftungs- bzw. Honorarrisiko zu vermindern. Gerade letzteres zeigt auch der entschiedene Fall.
Der zugrunde liegende Fall
Ein Planungsbüro hatte erst in der Leistungsphase 3 vorgeschlagen, einen Baugrundgutachter einzubeziehen. Dessen (zu späte) Beteiligung führte dazu, dass der Ingenieur seinen Vorentwurf noch einmal neu erstellen musste, weil die bisher vorgesehene Gründung und das Kellergeschoss so nicht möglich waren. Der Ingenieur verlangte für die tiefgreifende Planungsänderung zusätzliches Honorar.
Das OLG hat die Honorarklage abgeschmettert, weil die Planungsänderung in Wirklichkeit eine Mängelbeseitigung war. Der Ingenieur hätte dem Bauherrn schon in der Leistungsphase 1 empfehlen müssen, den Baugrundgutachter zu beauftragen, so das OLG. Dann wäre das Problem gar nicht entstanden (Urteil vom 30.4.2008, Az: 17 U 51/07; Abruf-Nr. 090359).
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