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  • 02.02.2009 | Harte Rechtsprechung

    Aufgepasst bei der Rechnungsprüfung:
    Auftraggeber trägt fast keine Verantwortung

    Die Prüfung der Rechnungen ausführender Unternehmen durch Ingenieure und Architekten ist zunehmend Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zeigt stellvertretend für andere Fälle die Brisanz der Thematik.  

     

    Vor allem die immer kürzer werdenden Intervalle bei Abschlagsrechnungen und der damit erhöhte Aufwand bei den Planern sorgen dafür, dass es im hektischen Tagesgeschäft zu Fehlern - und damit Regressforderungen kommt. Dagegen sollten Sie sich wappnen.  

    Der Fall vor dem OLG Hamm

    Ein Planungsbüro hatte beim Bau einer Verkehrsanlage im Zuge der Bauleitung bei den Abschlagsrechnungen den Stand der Bauarbeiten zu optimistisch eingestuft und die vereinbarten Nachlässe, Ausführungsmängel und Sicherheitsleistungen nicht berücksichtigt.  

     

    Nachdem das ausführende Unternehmen insolvent geworden war und die Arbeiten schlussabgerechnet wurden, stellte sich eine Überzahlung von 127.595,26 Euro heraus. Diesen Betrag machte der Auftraggeber beim Ingenieurbüro als Schadenersatz geltend.  

    OLG Hamm nimmt Bauleitung in Regress