Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.10.2010 | HOAI 2009

    Technische Anlagen bei Verkehrsanlagen und das Honorar

    Bei der Honorarabrechnung der Technischen Ausrüstung bei Verkehrsanlagen in der Neuen HOAI stellt sich im Tagesgeschäft oft die Frage, wer bei Ampelanlagen, Straßenentwässerungsanlagen (Einläufe, Leitungsnetze zur Entwässerung) oder Straßenbeleuchtungsanlagen für die entsprechenden Kosten und Fachplanungsleistungen verantwortlich ist (und dafür welches Honorar abrechnen darf). Die Praxis in der Neuen HOAI sieht wie folgt aus:  

    • Das für die Objektplanung zuständige Ingenieurbüro plant die Verkehrsanlage und darf gemäß § 45 Absatz 1 HOAI in Verbindung mit § 41 Absatz 2 HOAI die Kosten der Technischen Anlagen bei den anrechenbaren Kosten für die Objektplanung der Verkehrsanlage mit bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten voll und mit den darüber hinausgehenden Kosten zur Hälfte ansetzen. Diese Regelung gilt unter anderem, wenn nicht das Ingenieurbüro, sondern ein Fachplanungsbüro die Technischen Anlagen eigenständig plant.
    • Das Fachbüro wiederum kann das Honorar für seine Leistungen nach den Regeln der §§ 51 bis 56 HOAI eigenständig berechnen.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 1 | ID 138931