01.03.2010 | HOAI 2009
TGA bei Verkehrsanlagen und Freianlagen neu geregelt
Nach der alten HOAI bezogen sich die Honorarregelungen zur Technischen Ausrüstung vornehmlich auf Gebäude und Ingenieurbauwerke (mit einer Ausnahme in § 68 Satz 2 Alte HOAI). Die HOAI 2009 regelt nunmehr, dass die Fachplanung der Technischen Ausrüstung für die Objekte erfolgt. Zu den Objekten zählt die HOAI 2009 auch Freianlagen, Verkehrsanlagen und Tragwerke. Das bedeutet, dass die HOAI (§ 51 Absatz 1) nun die Abrechnung für die Technische Ausrüstung in Frei- bzw. Verkehrsanlagen sowie Tragwerken nach dem Leistungsbild regelt. Damit ist eine Lücke geschlossen worden.
Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 1 | ID 133887