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  • 01.08.2007 | Honorar

    Besondere Leistungen: Auftragsbestätigung reicht nicht

    Bei Besonderen Leistungen gibt es neben der Frage der Honorarhöhe einen viel gravierenderen Fallstrick, auf den wir Sie aufmerksam machen müssen: Selbst wenn die Besonderen Leistungen schriftlich vom Auftraggeber mit Auftragsnotiz beauftragt werden, ist das keine Gewähr dafür, dass Sie auch das entsprechende Honorar erhalten. In Sicherheit können Sie sich nur wiegen, wenn die Auftragsbestätigung über die Besonderen Leistungen das Schriftform-erfordernis erfüllt (= Vertrag mit eindeutigen Vereinbarungen und Unterschriften beider Vertragspartner auf einer Urkunde). Das ergibt sich aus einer rechtskräftigen Entscheidung des Kammergerichts Berlin. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Planers mit Beschluss vom 8. Februar 2007 (Az: VII ZR 228/05) zurückgewiesen.  

    Im konkreten Fall hatte ein Tragwerksplaner seinem Auftraggeber Besondere Leistungen angeboten. Dieser setzte auf das Schreiben des Tragwerksplaners eine handschriftliche Notiz „Auftrag erteilt. Der Preis muss neu als Angebot ausgearbeitet werden“ und faxte es an den Planer zurück. Nachdem die Leistungen durchgeführt waren und der Tragwerksplaner bereits Abschlagszahlungen erhalten hatte, kam es zum Streit. Der Tragwerksplaner verlor die Auseinandersetzung, weil die „Auftragsnotiz“ das Schriftformerfordernis nicht erfüllte. (Urteil vom 19.9.2005, Az: 10 U 24/01) (Abruf-Nr. 071447)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 1 | ID 111663