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  • 01.07.2002 · Fachbeitrag · Honorar

    Bindung an eine Mindestsatzunterschreitung?

    | Eine vertraglich vereinbarte Mindestsatzunterschreitung ist ausnahmsweise wirksam, wenn der Auftraggeber sich darauf in der Weise eingerichtet hat, dass ein nachträgliches Abrechnen nach den Mindestsätzen nicht mehr zumutbar ist. Das ist aber dann nicht mehr der Fall, wenn der Auftraggeber bei Vertragsabschluss von der Mindestsatzunterschreitung Kenntnis hatte. In diesem Fall kann sich der Auftraggeber nicht mehr nach Treu und Glauben auf das vereinbarte Honorar „einrichten“. Aber auch wenn sich erst nach Vertragsschluss herausstellt, dass die Mindestsätze unterschritten werden (zum Beispiel weil die anrechenbaren Kosten als Grundlage der Pauschalhonorarvereinbarung zu niedrig eingeschätzt wurden), ist das Mindestsatzhonorar für Sie noch erreichbar. |