01.05.2003 · Fachbeitrag · Honorar
Falle bei Zusammenarbeit mit Generalunternehmer
| Wer als Subunternehmer (Subplaner) für einen Generalunternehmer (GU) tätig wird, sollte die Honorarrisiken kennen. Insbesondere gilt das, wenn man sich auf ein Angebot unterhalb der Mindestsätze der HOAI einlässt. Dieses kann man nicht nachträglich auf die Mindestsätze „hieven“, wenn der GU mit seinem Auftraggeber einen Festpreis vereinbart hat, der sowohl die Planung als auch die Bauausführung beinhaltet. In diesem Fall gilt die HOAI im Verhältnis des GU zu seinem Auftraggeber nämlich nicht. Der GU kann die Mindestsatzforderung des Planers nicht an seinen Auftraggeber weitergeben. Deshalb kann sich der GU auf die Mindestsatzunterschreitung im Verhältnis mit dem Planer einrichten und auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen. (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 8.1.2003, Az: 1 U 636/02) (Abruf-Nr. 030900) |
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