01.03.2001 · Fachbeitrag · Honorar
Mischvertrag Projektsteuerung und Architektenleistung
| Projektsteuerungsleistungen (§ 31 HOAI) und Architektenleistungen, die nach den Mindestsätzen der HOAI zu vergüten sind, dürfen Sie nicht in einen Topf werfen und einheitlich pauschal abrechnen. Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg. Ein Architekt hatte sich auf eine Honorarvereinbarung berufen, wonach der Auftraggeber eine Vergütung von fünf Prozent der Vergabesummen der Ausbaugewerke schuldete. Die pauschale Honorarabrede umfasste neben den für § 31 HOAI typischen Tätigkeitsfeldern wie „Projektberatung“, „Projektvorbereitung“ und „Projektsteuerung“ auch Grundleistungen der Leistungsphasen 6 und 7 des § 15 Absatz 1 HOAI. Für die Abrechnung dieser Leistungen ist aber § 4 Absatz 4 HOAI maßgeblich (schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung, ansonsten Abrechnung der Mindestsätze). Deshalb hätte der Planer in seiner Honorarschlussrechnung die Projektsteuerungs- bzw. Architektenleistungen getrennt aufgliedern und abrechnen müssen. Da er das nicht tat, sondern an der pauschalen Honorarvereinbarung (und -abrechnung) festhielt, wies das OLG seine Zahlungsklage ab. (Urteil vom 28.9.2000, Az: 13 U 2401/00, OLG-Report 2001, 1) (Abruf-Nr. 010238) |
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