03.05.2010 | Honorar- und Risikomanagement
Splittung von Planungsleistungen: So vermeiden Sie Haftungsrisiken
Wer ist für die Planung und mangelfreie Umsetzung der Planung verantwortlich, wenn verschiedene Büros im gleichen Planbereich - aufeinanderfolgend - beteiligt sind? Mit dieser vor allem für die Haftung relevanten Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe befasst. Die Entscheidung liefert wertvolle Hinweise, mit welchen Maßnahmen man die Haftung minimieren kann.
Wann kommt diese Situation vor?
Zunächst wollen wir Ihnen vier typische Situationen vorstellen, in denen „gesplittete Planungsleistungen“ vorkommen.
- Gekündigter Planungsvertrag, der von einem Nachfolgebüro weitergeführt wird.
- Stufenverträge, bei denen die erste Stufe und weiterführende Stufen an unterschiedliche Büros beauftragt werden.
- Die Trennung von Planung und Ausschreibung einerseits und Bauüberwachung andererseits.
- VOF-Verfahren, bei denen der vorbefasste Bewerber nicht beauftragt wird.
Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe
Das OLG Karlsruhe hatte Fall 1 zu bearbeiten. Einem Planungsbüro war gekündigt worden, das nachfolgende Büro hatte die weitere Planung und Bauüberwachung erbracht. Später zeigten sich Mängel. Das OLG entschied zulasten des Nachfolgeplaners und begründete das wie folgt (Urteil vom 9.3.2010, Az: 9 U 100/09; Abruf-Nr. 101256):
1. Zurückgreifen des Zweitplaners auf die Vorgängerplanung
Da die von Architekten und Ingenieuren zu erbringenden Leistungen werkvertraglicher Natur sind, kommt es bei der Leistungserbringung auf das erzielte Ergebnis an. Folge: Macht sich der Nachfolgeplaner die Planungsleistungen des Vorgängers zu eigen, verlässt er sich darauf und lässt er die geplanten Leistungen so ausführen, muss er dafür im Ergebnis auch einstehen. Er kann sich bei Planungsmängeln des vorleistenden Büros nicht damit verteidigen, die ausgeführte Planung stamme nicht aus seiner Feder.
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