01.04.2001 · Fachbeitrag · Honorar
Vollarchitektur und Planung der Gebäudeausrüstung
| Wenn Sie sowohl mit der Vollarchitektur als auch mit der Planung der technischen Gebäudeausrüstung beauftragt sind, gilt Folgendes: Sie können die Kosten der Gebäudeausrüstung bei den anrechenbaren Kosten für den Architektenauftrag auch dann voll berücksichtigen, wenn Sie für die fachspezifischen Planungsleistungen ein Honorar nach § 73 HOAI vereinbart haben. Beide Ansprüche stehen nebeneinander, so das Oberlandesgericht Saarland in einer aktuellen Entscheidung. Sie müssen keine Einschränkung des Honoraranspruchs für den Architektenauftrag hinnehmen. (Urteil vom 28.11.2000, Az: 4 U 90/00-24, OLG-Report, 2001, 73) (Abruf-Nr. 010417) |
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