01.05.2006 | Honorareinbehalt wegen mangelhafter Planung
Multi-Risk-Versicherungen bieten keinen Schutz vor Schadenersatzforderungen
Bei Großbauvorhaben wird häufig eine kombinierte Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung (Multi-Risk-Versicherung) durch den Auftraggeber abgeschlossen, die an die Stelle der Einzelversicherungen der Projektbeteiligten tritt. Der Auftraggeber ist dabei Vertragspartner der Versicherung. Planer und ausführende Unternehmen sind Mitversicherte. Die Versicherungsprämien werden von den Mitversicherten durch Abzüge von deren Rechnungen getragen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt klargestellt, wie die Regulierung von Schäden aus Planungsfehlern im Rahmen eines solchen Vertragsverhältnisses vonstatten geht. Ergebnis: Auch für Multi-Risk-Versicherungen gelten die Grundsätze der Trennung zwischen Haftpflicht- und Deckungsverhältnis. Planer müssen deshalb damit rechnen, dass sie für Planungsfehler direkt vom Auftraggeber in Anspruch genommen werden, auch wenn dieser eine Projektversicherung abgeschlossen hat, die die Planerhaftpflicht mit umfasst (Urteil vom 8.12.2005, Az: VII ZR 138/04; Abruf-Nr. 060631).
Architekt und Vorinstanz (Kammergericht Berlin) hatten argumentiert, dass der Auftraggeber bei der besonderen Konstellation der Multi-Risk-Versicherung (Auftraggeber ist Versicherungsnehmer) einen Schaden gegenüber dem Versicherer geltend machen müsse und Ansprüche gegen den Architekten ausgeschlossen seien.
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