01.02.2008 | Honorarermittlung
Bewertungstabellen werden immer bedeutender: Auch der BGH wendet sie an
Die Bewertungstabellen zu Einzelleistungen gewinnen bei der Honorarermittlung weiter an Bedeutung. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) greift auf sie zurück. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung, in der die Karlsruher Richter für nicht erbrachte Leistungen aus der Leistungsphase (Lph) 9 einen nachträglichen Abzug vom Honorar vorgenommen haben.
Der zugrundeliegende Fall
Ein Ingenieurbüro hatte Leistungen, die ihm im Rahmen der Lph 9 obliegen, nicht in vollem Umfang erbracht. Insbesondere hatte es keine Objektbegehung durchgeführt. Damit war es nicht in der Lage, Mängel an den Leistungen der ausführenden Unternehmen festzustellen, bevor die Verjährungsfristen abgelaufen waren. Das Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheiten in Lph 9 fehlte somit.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat klargestellt, dass ein Ingenieurbüro, das mit der Lph 9 beauftragt ist, von sich aus für die rechtzeitige Mängelfeststellung Sorge zu tragen hat. Kommt es dieser Aufgabe nicht nach, ist eine Honorarkürzung gerechtfertigt. Einer Aufforderung zur Leistungserbringung (Nachfristsetzung) durch den Auftraggeber bedarf es nicht (Urteil vom 23.5.2007, Az: 2 U 2/06; Abruf-Nr. 080262).
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