02.05.2008 | Honorarmanagement
BGH nennt Kriterien zur Anrechenbarkeit von Bauverzögerungskosten beim Honorar
In der Vergangenheit gab es häufig Streit darüber, ob Zusatzkosten wegen einer Bauzeitverlängerung, die einem Bauunternehmen zugesprochen werden, auch beim Honorar für den Planer anrechenbar sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in Bezug auf die Umsatzsteuer Klarheit geschaffen und damit auch die Frage der Erfassung der anrechenbaren Kosten zumindest teilweise beantwortet.
Die rechtliche Ausgangslage
Je nachdem welche Anspruchsgrundlagen vorliegen, kann ein Bauunternehmen Kosten aus einer Bauzeitverzögerung auf der Grundlage von § 2 Nummer 5 VOB/B, § 6 Nummer 6 VOB/B oder aus § 642 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend machen.
Für alle Büros ist entscheidend, in welche Gruppe von Ansprüchen die Zusatzforderungen von Bauunternehmen bei Bauverzögerungen einzugliedern sind. Diese Frage bezieht sich nicht nur auf die anrechenbaren Kosten, sondern auch auf die fachtechnische Rechnungsprüfung und die spätere Haftung. Der BGH hat jetzt die Frage nach der Eingruppierung (einschließlich Umsatzsteuerberechnung) beantwortet. Entscheidend ist für den BGH, ob die Zahlung des Auftraggebers wegen Bauverzögerung mit einer Leistung des Auftragnehmers in einer „Wechselbeziehung“ steht (Urteil vom 24.1.2008, Az: VII ZR 280/05; Abruf-Nr. 080779).
1. Fall: Nachtrag nach § 2 Nummer 5 VOB/B
Ein Nachtrag nach § 2 Nummer 5 VOB/B kommt in Frage, wenn Änderungsanordnungen des Auftraggebers für die Bauverzögerung verantwortlich sind. Eine Änderungsanordnung kann darin bestehen, dass der Bauablauf einvernehmlich geändert wird, weil
- an einem Bauteil / in einem Bereich zeitliche Verzögerungen hinzunehmen sind oder zusätzliche Provisorien eingerichtet werden.
- Ausführungspläne fehlen und deshalb entschieden wird, mit weniger Personal zu arbeiten.
Verzögerungswerklohn ist umsatzsteuerpflichtig
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