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  • 01.03.2010 | Honorarmanagement

    Die Tücken des Umbauzuschlags in der HOAI 2009

    Der Umbauzuschlag in § 35 HOAI 2009 ist mit einigen Tücken versehen. Der Verordnungstext lässt einen Umbauzuschlag von bis zu 80 Prozent zu. Ein Mindestumbauzuschlag ist jedoch nur für den Fall geregelt, dass keine schriftliche Vereinbarung zustande kommt und mindestens Honorarzone II vorliegt. Damit besteht nach dem Wortlaut der HOAI die Möglichkeit, schriftlich einen Zuschlag von unter 20 Prozent zu vereinbaren. Insbesondere bei VOF-Verfahren könnte das schwierige Situationen heraufbeschwören.  

    Unser Tipp: In der amtlichen Begründung zur HOAI ist demgegenüber generell ein Bereich von 20 bis 80 Prozent für die Vereinbarung des Zuschlags vorgesehen. Sollten Sie Auftraggeber im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Umbauzuschlag von unter 20 Prozent konfrontieren, sollten Sie deshalb auf die amtliche Begründung zur HOAI 2009 verweisen und einen adäquaten Zuschlag anmahnen. Ein Umbauzuschlag von unter 20 Prozent ist außerdem in der Regel unwirtschaftlich.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 1 | ID 133888