01.03.2010 | Honorarmanagement
Flucht- und Rettungswegepläne sind keine Grundleistung
Immer wieder taucht die Frage auf, ob die Planung von Flucht- und Rettungswegen im Rahmen der Grundleistungen zu erbringen sind. Dazu unsere Antwort: In den Honorartatbeständen der HOAI für Gebäude oder Ingenieurbauwerke sind die Leistungen für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen bzw. Zustimmungen sowie für Anträge auf Befreiung oder Ausnahme geregelt. Diese Honorartatbestände sind abschließend aufgeführt. Flucht- und Rettungswegepläne werden häufig in Form einer Nebenbestimmung der Baugenehmigung erfasst. Sie gehören damit nicht zu den Grundleistungen, die als Bestandteil öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Zuge der Bauantragsverfahren einzureichen sind. Diese Pläne sind erst zur bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme in den Objekten an festgelegten Standorten anzubringen. Sie enthalten unter anderem den Standort des Betrachters, Feuerlöscher, Rauchschutztüren, Sammelplätze im Freien sowie eine farbige Darstellung der Fluchtwege. Diese Pläne sind keine „Bauantragspläne“. Sie gehören nicht zu den Leistungsbildern (Grundleistungen) der Leistungsphase 4.