02.07.2010 | Honorarmanagement
HOAI 2009 und die Kostenberechnung als Honorarbasis
Die HOAI 2009 regelt in § 6, dass die Kostenberechnung für die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 als Honorargrundlage anzuwenden ist. Es war der ausdrückliche politische Wille, die Honorare von den Baukosten abzukoppeln. Das gilt auch bei getrennter Vergabe von Planungsleistungen (zum Beispiel Leistungsphasen 1 bis 7) und Bauüberwachung (Leistungsphase 8). Auch ein Planungsbüro, das nur Leistungen der Leistungsphase 8 erbringt, muss somit seinem Honorar die Kosten der vom Vorgängerbüro erbrachten Kostenberechnung zugrundelegen.
Wichtig: Diese Kosten können nur abgelehnt werden, wenn die Kostenberechnung mangelhaft ist. Das ist jedoch nur sehr schwer zu belegen. Ein Hinweis des mit der Leistungsphase 8 beauftragten Büros auf unauskömmliche Kostenansätze dürfte als nicht hinreichend substanziiert einzustufen sein.
Unser Tipp: Es gibt jedoch auch Alternativen. Denn zwischen Mindest- und Höchstsatz ist eine freie Honorarvereinbarung (schriftlich bei Auftragserteilung) möglich. Es ist also rechtlich zulässig, bei Auftragserteilung der Leistungsphase 8 zu vereinbaren, dass die Honorare für diese Leistungen auf der Grundlage der Kostenfeststellung ermittelt werden. Das hat aber wiederum den Nachteil, dass das mit der Leistungsphase 8 beauftragte Planungsbüro mit der Ermittlung der anrechenbaren Kosten warten muss, bis die Kostenfeststellung vorliegt.