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  • 01.11.2002 · Fachbeitrag · Honorarmanagement

    Planungsänderungen sind als wiederholte Grundleistungen abrechenbar (Teil I)

    | Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen um das Honorar für Änderungen der einmal fertig gestellten Entwurfsplanung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der Architekt oder Ingenieur solche Leistungen zusätzlich zum Grundhonorar für die ursprüngliche Planungslösung abrechnen darf? Darum ging es auch in einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Entscheidung bietet bestes Anschauungsmaterial, wie Sie Änderungsleistungen korrekt abrechnen können (Urteil vom 18.1.2002, Az: 22 U 110/01; Abruf-Nr. 020983). |