29.11.2010 | Honorarmanagement
Vergütung für Leistungen ohne Herstellsumme
Ein Leser hat gefragt, wie vereinbarte Leistungen zu vergüten sind, bei denen keine Herstellsumme vorliegt. Dieser Fall kann zum Beispiel eintreten, wenn
- Ingenieurleistungen im Zuge der Erbringung der Leistungsphase 2
vor Erstellung der Kostenschätzung beendet werden und damit noch keine Ermittlung von anrechenbaren Kosten möglich ist,
- Ingenieurleistungen erbracht werden, deren Honorierung nicht in der HOAI geregelt ist (zum Beispiel Begutachtung von bestehenden Bauwerken).
Unsere Antwort: Ist für diese Leistungen keine konkrete Vergütungsvereinbarung getroffen worden, sind die Leistungen, die inhaltlich den Honorartatbeständen der Leistungsbilder nach HOAI entsprechen, nach den Regeln der HOAI abzurechnen. Stehen keine anrechenbaren Kosten zur Verfügung, weil die Leistungen vor Erstellung einer Kostenermittlung beendet wurden, darf das Planungsbüro hilfsweise eigene Annahmen zu anrechenbaren Kosten treffen und der Honorarberechnung zugrundelegen. Diese Kosten sollen jedoch nachvollziehbar sein, damit die Rechnung geprüft werden kann. Sind die Leistungen inhaltlich nicht von den Leistungsbildern der HOAI umfasst, kann das Honorar in Höhe der ortsüblichen Vergütung berechnet werden. Dann kommen Zeithonorare zum Ansatz. Der Zeitaufwand kann durch Stundenzettel nachvollziehbar aufgelistet werden. Eine Kürzung des Auftraggebers nach dem Motto „dafür hätte ich neun Stunden weniger gebraucht“ wird nur schwer möglich sein. Denn bei Bestreiten von Zeitaufwand muss der Auftraggeber darlegen, dass eine unwirtschaftliche Betriebsführung des Ingenieurs vorgelegen hatte.