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  • 01.04.2006 | Honorarrecht

    Bauen im Bestand: BGH gestattet spätere Vereinbarung

    Die schriftliche Vereinbarung über die Höhe der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter vorhandener Bausubstanz kann auch nach der Auftragserteilung getroffen werden. Mit diesem Satz hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein für allemal Ruhe in die Diskussion um den Zeitpunkt der Festlegung der anrechenbaren Kosten nach § 10 Absatz 3a HOAI gebracht. Der BGH hält es nicht für erforderlich, die Vereinbarung bereits bei Auftragserteilung zu treffen. Damit können Sie viele Auftragsgespräche beim Bauen im Bestand gelassen angehen, weil die lästige Verhandlung über diesen Teil der anrechenbaren Kosten im Zuge der Vertragsgespräche nicht geführt werden muss.  

    Unser Tipp: Sie können im Zuge der Planungsabwicklung jederzeit mit einer eigenen Berechnung der anrechenbaren Kosten nach § 10 Absatz 3a aufwarten, um sich damit das entsprechende Honorar zu sichern. Wir empfehlen Ihnen, das bis zum Entwurf zu tun. (Urteil vom 12.1.2006, Az: VII ZR 2/04) (Abruf-Nr. 060707)  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 1 | ID 95577