Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 30.11.2009 | Honorarrecht

    Durchgriffsfälligkeit bei Planerverträgen

    Subplaner hatten in der Vergangenheit oft das Nachsehen, wenn der Generalplaner das entsprechende Honorar von seinem Auftraggeber erhalten hatte und es im zweiten Schritt um die Honorardurchsetzung gegenüber dem Generalplaner ging. Das Landgericht Magdeburg hat die Lage für Subplaner jetzt deutlich verbessert. Es hat geklärt, dass die gesetzlichen Regeln des § 641 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch auch für Generalplaner und Subplaner gelten. Ein Generalplaner, der Honorar für Leistungen erhält, die der Subplaner für ihn erbracht hat, muss dieses Honorar folglich an den Subplaner weiterleiten. Das gilt auch für das anteilige Honorar für nachträglich vereinbarte Planungsänderungen, die zwischen dem Generalplaner und seinem Auftraggeber einerseits und dem Generalplaner mit seinem Subplaner andererseits vereinbart wurden. (Urteil vom 21.8.2008, Az: 31 O 77/08) (Abruf-N. 093734)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 1 | ID 131845