01.11.2005 | Honorarrecht
Fälligkeit des Honorars bei Leistungen außerhalb der HOAI
Erbringen Sie Leistungen außerhalb des Regelungsbereichs der HOAI (zum Beispiel Projektentwicklungs-, Beratungs- oder Gutachterleistungen), können und sollten Sie diese möglichst kurzfristig abrechnen. Zwei Gründe sprechen dafür:
1. Die Verjährung beginnt in der Regel wesentlich früher als bei HOAI-Leistungen, bei denen nach Fertigstellung des Bauwerks immer lange Nachlaufzeiten für Abrechnung und Mängelbeseitigung bestehen.
2. Findet die HOAI keine Anwendung, wird das volle Honorar mit der Abnahme fällig (§ 641 Bürgerliches Gesetzbuch). Das hat der Bundesgerichtshof jüngst noch einmal klargestellt.
Unser Tipp: Reichen Sie deshalb unmittelbar nach der Abnahme Ihrer Leistungen eine vollständige Rechnung ein. (Urteil vom 12.5.2005, Az: VII ZR 349/03) (Abruf-Nr. 051858)
Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 1 | ID 111915