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  • 01.11.2006 | Honorarrecht

    Honorarabzug bei nicht erbrachten Teilleistungen

    Als Planer sind Sie gezwungen, alle Teilleistungen aus dem Grundleistungskatalog der HOAI zu erbringen. Tun Sie das nicht, darf der Auftraggeber Ihr Honorar kürzen, selbst wenn das Bauwerk trotzdem ordnungsgemäß fertiggestellt worden ist. Diese Rechtsauffassung setzt sich auch gerichtlich immer mehr durch. Aktuell hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle so entschieden und einem Planungsbüro, das die Kostenberechnung zum Entwurf nicht erbracht hatte, das dafür nach HOAI zustehende (Teil-)Honorar in Höhe von 1,5 Prozent des Gesamthonorars gestrichen.  

    Wichtig: Gerade die Kostenermittlungen als Teilleistung im Rahmen der gesamten Planungsleistungen erlangen immer größere Bedeutung. Wenn Sie Honorarverluste vermeiden wollen, tun Sie gut daran, diese Leistungen zu erbringen. (Urteil vom 28.9.2006, Az: 14 U 201/05) (Abruf-Nr. 063138)  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 1 | ID 95762