01.02.2008 | Honorarrecht
Honorarberechnung bei Kündigung aus wichtigem Grund
Das Oberlandesgericht Naumburg hat klargestellt, wie das Honorar bei einer berechtigten Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund berechnet wird. Der Grundsatz lautet: Auch bei einer berechtigten Kündigung hat der Auftraggeber diejenigen Leistungen zu bezahlen, die für ihn künftig weiter verwendbar sind. Soweit die Planung Mängel aufweist, sind diese bei der Ermittlung des Honorars für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abzuziehen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. August 2007 (Az: VII ZR 159/06) keine Revision zugelassen. (Urteil vom 30.6.2006, Az: 3 U 4/05) (Abruf-Nr. 073272)
Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 2 | ID 117332