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  • 01.06.2005 | Honorarrecht

    Keinen mündlichen Vertrag mit öffentlicher Körperschaft

    Hüten Sie sich davor, auf Basis mündlicher Vereinbarungen mit Körperschaften öffentlichen Rechts Planungsleistungen zu erbringen. Sie arbeiten „ohne Netz und doppelten Boden“. Das ergibt sich aus einer vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. April 2005 (Az: VII ZR 96/04) bestätigten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg. Der Fall: Der Bauamtschef bat ein Planungsbüro (im Auftrag des Bürgermeisters) um die Ausarbeitung eines Bebauungsplans für die übernächste Stadtverordnetenversammlung. Diese beschloss aber, dass ein Generalunternehmer die Baumaßnahme durchführen und dabei auch den Bebauungsplan übernehmen sollte. Die Honorarklage des Planungsbüros blieb ohne Erfolg. Das OLG begründete sein Urteil mit einer Feinheit aus der Gemeindeordnung. Danach bedarf eine solche Beauftragung  

    • eines Beschlusses des Stadtrats
    • und nach außen hin der Einhaltung des Schriftformerfordernisses.

    Wichtig: Die Gemeindeordnungen der Bundesländer, die den Entscheidungsprozess von Gemeinden und Landkreisen regeln, sind in diesem Detail fast identisch. Der Fallstrick „kein Honorar bei mündlicher Beauftragung“ droht also in allen Bundesländern.(Urteil vom 4.3.2004, Az: 12 U 130/03) (Abruf-Nr. 051485)  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 1 | ID 95633