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  • 01.10.2007 | Honorarrecht

    Korrektur einer Höchstsatzüberschreitung nach HOAI

    Eine schriftliche Honorarvereinbarung in einem Planungsvertrag, die die Höchstsätze der HOAI überschreitet, ist unwirksam. Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führt aber nicht dazu, dass der gesamte Honoraranspruch des Planers erlischt oder auf den Mindestsatz reduziert wird. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat vielmehr rechtskräftig festgestellt, dass der Honoraranspruch in diesem Fall auf den Höchstsatz nach HOAI zu korrigieren ist. (Urteil vom 7.12.2005, Az: 4 U 151/02) (Abruf-Nr. 073017)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 1 | ID 113092