02.05.2008 | Honorarrecht
Mündliche Aufträge sind bindend
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in Sachen Bindungswirkung eines mündlichen Architektenvertrags zwei wichtige Aussagen getroffen:
Im konkreten Fall hatten sich die Planer und Auftraggeber bei der Planung eines Gewerbeparks nicht über die Höhe des Honorars einigen können. Es gab zunächst ein Angebot des Planungsbüros. Dem folgte ein Vertragsentwurf, der vom Auftraggeber nicht unterzeichnet wurde. Nach einer weiteren Besprechung hatte das Planungsbüro einen abgewandelten Planungsvertrag vorgelegt. Auch der wurde vom Auftraggeber nicht unterzeichnet. Dieser teilte vielmehr mit, dass er den Auftrag für die Leistungsphasen 1 und 2 erteilen werde. Später erklärte der Auftraggeber, dass das Angebot für einen Vertragsteil in Ordnung sei und er beim zweiten Teil einen Preisnachlass erwarte. Das Planungsbüro wurde dann planerisch tätig. Nachdem die vereinbarte Planungsleistung erbracht war, weigerte sich der Auftraggeber, das entsprechende Honorar zu zahlen. Das OLG stellte klar, dass die genannten Vereinbarungen einen – wirksamen – mündlichen Vertrag begründen, und sprach dem Planungsbüro das geltend gemachte Honorar zu. (Urteil vom 28.1.2008, Az: 12 U 202/05) (Abruf-Nr.081309)