01.03.2007 | Honorarrecht
Positives Urteil zur nachträglichen Mindestsatzabrechnung
Selbst wenn ein Auftraggeber eine Honorarschlussrechnung auf der Grundlage eines Pauschalhonorars bezahlt hat, ist der Planer nicht gehindert, nachträglich noch eine weitere Rechnung auf Grundlage der Mindestsätze nach HOAI einzureichen. Dieses wichtige Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln gefällt. Im konkreten Fall hatte der Architekt seine Honorarrechnung nach den Mindestsätzen erst 18 Monate nach seiner Pauschalhonorarschlussrechnung eingereicht. Das OLG hielt das nachträgliche Verlangen trotzdem für berechtigt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig werden lassen (Beschluss vom 27.9.2006, Az: VII ZR 11/06).
Wichtig: Eine Bindung an die vorige Pauschalhonorarschlussrechnung besteht – so die herrschende Rechtsprechung – nur dann, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Pauschalabrechnung vertraut hat bzw. vertrauen durfte und ihm die Zahlung eines weiteren Betrags nicht zumutbar ist. Im konkreten Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor, weil das zusätzliche Honorar im Verhältnis zur Bausumme gering war und damit nicht davon auszugehen war, dass der Bauherr deshalb in Finanzierungsnöte geraten würde. (Urteil vom 16.12.2005, Az: 20 U 204/03) (Abruf-Nr. 070605)