03.06.2011 | Honorarrecht
Schriftform bei Pauschalhonorar oder Mittelsatz
Um den Mittelsatz oder eine Honorarpauschale zwischen Mindest- und Höchstsatz wirksam vereinbaren und abrechnen zu können, ist die schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung notwendige Grundlage. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) klargestellt. Das Schriftformerfordernis ist dabei nach Auffassung des OLG nur dann gewahrt, wenn beide Parteien die Honorarvereinbarung auf einem Schriftstück (Urkunde) unterschreiben (Urteil vom 10.2.2011, Az: 3 U 81/06; Abruf-Nr. 111694).
Praxishinweis: Das Urteil gilt für Alte- und Neue-HOAI-Verträge. |
Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 1 | ID 145612