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  • 01.10.2009 | Honorarrisiko steigt

    Auch für Projektsteuerer ist das vereinbarte Leistungssoll der neue Honorarmaßstab

    Projektsteuerungsbüros, die ihre Leistungen über Leistungsbeschreibungen definieren, müssen sich auf Honorarkürzungen gefasst machen, wenn die im Vertrag genannten Leistungen nicht erbracht wurden oder werden mussten. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt. Die Entscheidung gilt auch für die Neue HOAI. Denn in der sind Projektsteuerungsleistungen nicht mehr geregelt (§ 31 Alte HOAI ist weggefallen).  

    Der zugrunde liegende Fall

    Der Bauherr beauftragte im Februar 2003 den Projektsteuerer mit der technischen und wirtschaftlichen Betreuung eines Bauvorhabens zu einem Pauschalhonorar von 228.000 Euro brutto. Die Vertragsparteien hatten die unverbindlichen Leistungsinhalte des AHO zur Projektsteuerung (dort als § 204 empfohlen) als Leistungsinhalt vereinbart. Diese Projektsteuerungsleistungen waren „lt. § 204 AHO“ mit den entsprechenden Prozentpunkten für die jeweiligen Leistungsphasen bewertet. Das Projekt wurde aufgrund eines Beschlusses des Bauherrn nicht weitergeführt, der Projektsteuerer reichte seine Schlussrechnung ein.  

    OLG Frankfurt erlaubt Honorarabzug

    Da der Projektsteuerer nicht alle vereinbarten Leistungen gemäß
    § 204 vollständig erbracht hatte, kürzte der Auftraggeber die Schlussrechnung. Das OLG gab ihm Recht. Es hielt entsprechende Honorarkürzungen wegen nicht erbrachter Teilleistungen ftür zulässig (Urteil vom 20.6.2008, Az: 8 U 131/05; Abruf-Nr. 092769). Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat nämlich die Nichtzulassungsbeschwerde des Projektsteuerers zurückgewiesen (Beschluss vom 7.5.2009, Az: VII ZR 149/08).  

     

    Die konkreten Tatbestände für die Honorarkürzung

    Das OLG prüfte alle im Vertrag vereinbarten Leistungen, ob diese erbracht worden waren, und kam zu folgendem Ergebnis:  

     

    1. Eine Vergütung für das Mitwirken beim Ermitteln des Raum-, Flächen- und Anlagenbedarfs und der Anforderungen durch das Bau- und Funktionsprogramm entfällt, wenn ein Bau- und Funktionsprogramm überhaupt nicht erarbeitet worden ist.