01.11.2007 | Honorarverluste vermeiden
§ 10 Absatz 3a HOAI: Auf den Nachweis der Mitverarbeitung kommt es an
Die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter vorhandener Bausubstanz dürfen auch dann bei der Honorarberechnung berücksichtigt werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung über diese Kosten scheitert. Dieser – für Planer erfreuliche – Honorargrundsatz hat sich seit rund drei Jahren durchgesetzt.
Das darf Sie aber nicht dazu verleiten, bei der Honorarabrechnung (und Dokumentation) Ihrer Planungsleistungen im Bestand nachlässig zu werden. Sonst droht ein böses Erwachen in Form gravierender Honorarverluste. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf.
Anrechenbarkeit nur bei fachgerechter Vorgehensweise
Im konkreten Fall haben die Richter die Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter vorhandener Bausubstanz abgelehnt, weil aus den Abrechnungsunterlagen des Planers fachlich nicht ersichtlich war, ob er sich planerisch überhaupt mit der vorhandenen Bausubstanz beschäftigt hatte (Urteil vom 6.7.2007, Az: 22 U 44/05; Abruf-Nr. 073282).
Der Planer hatte die Anrechenbarkeit vorhandener Bausubstanz lediglich damit begründet, dass die vorhandene Bausubstanz „einen wesentlichen Teil des Gesamtkomplexes bildet“. Er teilte außerdem mit, dass er „nicht im luftleeren Raum plant.“
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