31.07.2008 | Kaum Änderungen für Planer am Bau
Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz
Am 1. Juli 2008 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft getreten. Es ersetzt das Rechtsberatungsgesetz. Für Architekten und Ingenieure ändert sich aber kaum etwas.
Grundsätzliches zum RDG
Das RDG regelt nur, wer berechtigt ist, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Die gerichtliche Vertretung bleibt nach wie vor den Rechtsanwälten vorbehalten. Das RDG verwendet statt der Rechtsberatung den Begriff „Rechtsdienstleistung“. Inhaltlich bleibt aber alles beim Alten. Es handelt sich wie bisher um Tätigkeiten, die unmittelbar konkrete Rechtsfragen Dritter fördern.
Relevanz für Planer am Bau
Was haben auf diesem Gebiet nun Architekten und Ingenieure zu suchen? Diese Frage beantwortet § 5 RDG. Nach dieser Vorschrift ist die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Im Gesetz werden Planer am Bau nicht konkret genannt, wohl aber in der Begründung zum RDG. Dort findet sich auch der Hinweis auf Architekten und Ingenieure, soweit sie im Bereich der Objektplanung tätig sind.
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