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  • 01.11.2007 | KG Berlin akzeptiert Bewertungstabellen

    Pauschalaufträge können Sie bei Kündigung jetzt einfacher abrechnen

    Pauschalhonorarverträge haben zwei Seiten: Die gute Seite ist, dass sie beim Vertragsabschluss einfach und schnell zu bearbeiten sind. Die schlechte ist, dass sie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, bei Planungsnachträgen bzw. -änderungen (Honorarnachträge), Bauzeitverzögerungen und Abschlagsrechnungen ein hohes Abrechnungsrisiko bergen.  

     

    Denn bei Auseinandersetzungen über die Honorarhöhe wird aus der Pauschale schnell wieder ein aufwendiger Einzelnachweis, wenn es gilt, den erbrachten Leistungsstand prüfbar darzustellen. Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin bringt Ihnen hier spürbare Erleichterungen. Lesen Sie nachfolgend, wie Sie diese in Ihrem Büro umsetzen.  

    Abrechnungsprinzip bei gekündigten Verträgen

    Wenn der Planungsvertrag vorzeitig beendet wird, ist Ihre Honorarrechnung nur dann prüfbar, wenn Sie die bis zur Kündigung erbrachten und die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen nachvollziehbar getrennt abrechnen. Das gilt unberührt von der Frage, ob Sie überhaupt Honorar für die nicht mehr erbrachten Leistungen beanspruchen.  

     

    Wichtig: Eine saubere Trennung ist auch deshalb notwendig, weil Ihnen für die nicht mehr erbrachten Leistungen üblicherweise keine Umsatzsteuer zusteht – und folglich auch nichts an Finanzamt abgeführt werden muss.