01.01.2006 | Klarstellung des Bundesgerichtshofs
HOAI gilt im General-/Subplaner-Verhältnis ohne Wenn und Aber
Gute Nachrichten für Subplaner und schlechte für Generalplaner beinhaltet eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hat mit einer an Eindeutigkeit kaum zu überbietenden Entscheidung klar gestellt, dass Subplaner im Verhältnis zum Generalplaner generell die HOAI als Grundlage ihrer Honorarermittlungen zu Grunde legen dürfen.
Die BGH-Entscheidung
Der BGH: Ein Generalplaner muss auf Grund seiner Fachkenntnisse als Bauingenieur von Anfang an wissen, dass das mit dem Subplaner vereinbarte Honorar die Mindestsätze unterschreitet und somit im Ernstfall unwirksam ist (Beschluss vom 10.11.2005, Az: VII ZR 238/04; Abruf-Nr. 053627).
Durch diese Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eines Generalplaners durch den BGH ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz rechtskräftig geworden (Urteil vom 7.9.2004, Az: 3 U 1235/02; Abruf-Nr. 053626). Deren Folge: Generalplaneraufträge müssen mindestens mit einem Mindestsatzhonorar des Subplaners kalkuliert werden. Bei bestehenden Verträgen besteht außerdem das Risiko, dass Subplaner nach Vertragsschluss – und trotz anderweitiger vertraglicher Vereinbarung – ein korrektes HOAI-Honorar fordern.
Kein „Vertrauensschutz“ bei Minderhonorar des Generalplaners
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