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  • 31.07.2008 | Kostenermittlungen

    DIN 276 gilt nicht für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

    von Dipl.-Ing. und Architekt Klaus D. Siemon, ö.b.u.v. SV für Honorare und Leistungen der Architekten, Osterode/Harz

    Viele Auftraggeber verlangen auch bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen, dass die Kosten bei den Kostenermittlungen nach DIN 276 gegliedert sein müssen. Damit schießen sie aber über das Ziel hinaus.  

     

    OLG Zweibrücken mit rechtskräftiger Entscheidung

    Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat nämlich klargestellt, dass die DIN 276/06 speziell auf Kosten im Hochbau zugeschnitten ist. Eine Kostenermittlung gegliedert in die Kostengruppen nach DIN 276 ist bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen folglich nicht zwingend (Urteil vom 9.5.2007, Az: 1 U 56/00; Abruf-Nr. 080795).  

     

    An der Entscheidung des OLG ist nicht mehr zu rütteln. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Zweibrückener Urteil zurückgewiesen (Beschluss vom 22.11.2007, Az: VII ZR 104/07). Folglich ist auch keine Honorarminderung erlaubt, wenn Sie Kostenermittlungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen nicht nach dem Schema der DIN 276 gegliedert haben.  

     

    So gehen Sie bei der Kostenermittlung vor