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  • 02.04.2009 | Kurzarbeitergeld und Entgeltumwandlung

    Durch Entgeltumwandlung finanzierte bAV
    vermindert das Kurzarbeitergeld nicht

    von RA Franz Erich Kollroß, BVUK. Rechtsberatungs-AG, Würzburg

    Bei Arbeitnehmern in Kurzarbeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld (Kug) und gleicht die Nettoentgeltdifferenz zu 60 bis 67 Prozent aus. Dabei stellt sich die Frage, ob die durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung (bAV) das Kug reduziert. Um es vorwegzunehmen: Nein, dem ist nicht so. Die Begründung liefern wir Ihnen nachfolgend.  

     

    Berechnung des Kug

    Basis für die Berechnung des Kug ist die Nettoentgeltdifferenz (§ 178 Sozialgesetzbuch [SGB] III). Diese wird aus dem pauschalierten Nettoentgelt des Brutto-Sollentgelts und dem pauschalierten Nettoentgelt des Brutto-Istentgelts gebildet (§ 179 SGB III). Das Kug wird also aus der Differenz von Nettozufluss ohne Kurzarbeit und Nettozufluss mit Kurzarbeit berechnet.  

     

    Entgeltumwandlung reduziert nicht die Nettoentgeltdifferenz

    Dieser Differenzbetrag wird von einer Entgeltumwandlung nicht negativ beeinflusst. Im Gegenteil: Die Entgeltumwandlung erhöht sogar die Nettoentgeltdifferenz. Dieser Effekt beruht auf der Steuerprogression. Sie fällt um so kräftiger aus, je höher das Einkommen und damit der Progressionseffekt ist.  

     

    Beispiel

    Arbeitnehmer A (Steuerklasse I; 8 % Kirchensteuer) hat ein Brutto-Sollentgelt von 2.600 Euro. Im Falle von Kurzarbeit liegt das Brutto-Istentgelt bei 2.000 Euro. Hat A regelmäßig eine Entgeltumwandlung von 100 Euro monatlich betrieben, sinkt sein Brutto-Sollentgelt auf 2.500 Euro und sein Brutto-Istentgelt auf 1.900 Euro.  

     

     

    Ohne Entgeltumwandlung  

    Brutto-Sollentgelt  

    2.600 Euro  

    netto  

    1.580,89 Euro  

    Brutto-Istentgelt  

    2.000 Euro  

    netto  

    1.297,27 Euro  

    Nettoentgeltdifferenz  

     

     

    283,62 Euro  

     

    Mit Entgeltumwandlung  

    Brutto-Sollentgelt  

    2.500 Euro  

    netto  

    1.535,05 Euro  

    Brutto-Istentgelt  

    1.900 Euro  

    netto  

    1.247,91 Euro  

    Nettoentgeltdifferenz  

     

     

    287,14 Euro  

    Mit der Entgeltumwandlung steigt die Nettoentgeltdifferenz um 3,52 Euro.  

     

    Fazit: Eine bestehende Entgeltumwandlung ist nicht Kug-schädlich und muss deshalb bei drohender Kurzarbeit nicht beendet werden.  

    Quelle: Seite 10 | ID 125842