01.07.2005 | Lohnfortzahlung
Mehr Geld für Ihr Büro bei Mitarbeiterin in Mutterschutz
Finanzielle Erleichterungen für Büros, die angestellte Architektinnen oder Ingenieurinnen beschäftigen, bringt eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG). Das BSG hat geurteilt, dass die Krankenkasse Ihnen als Arbeitgeber im Rahmen der Lohnfortzahlung wegen Mutterschutz auch die Arbeitgeberanteile zum berufs-ständischen Versorgungswerk erstatten muss (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Lohnfortzahlungsgesetz). Im konkreten Fall wollte die Krankenkasse für die Zeit des Mutterschutzes einer Architektin dem Arbeitgeber nur das Bruttoarbeitsentgelt sowie die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erstatten. Die Erstattung der Arbeitgeberanteile zur berufsständischen Altersversorgung lehnte sie ab. Zu Unrecht, wie das BSG feststellte.
Unser Tipp: Wenn Ihnen die Erstattung der Beiträge zur Versorgungswerk für eine schwangere Kollegin in der Vergangenheit verweigert wurde, können Sie unter Berufung auf das Urteil und die vierjährige Verjährungsfrist das Geld auch noch rückwirkend einfordern. (Urteil vom 10.5.2005, Az: B 1 KR 22/03 R) (Abruf-Nr. 051429)