01.07.2006 | Lohnsteuer
Folgen einer „fehlgeschlagenen“ Pauschalierung
Ist eine Lohnsteuer-Pauschalierung „fehlgeschlagen“, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen, hat die pauschale Lohnsteuer keine Abgeltungswirkung. Das heißt: Der fälschlicherweise pauschal versteuerte Arbeitslohn ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit anzusetzen. Eine Anrechnung der pauschalen Lohnsteuer beim Arbeitnehmer kommt dabei aber nicht in Betracht. (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.3.2006, Az: VII B 230/05) (Abruf-Nr. 061493)
Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 2 | ID 95669