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  • 04.03.2011 | Mindestsatzunterschreitung und die Folgen

    Mittelsatz in zu niedriger Honorarzone: So berechnet sich das korrekte Honorar

    Bleibt ein vereinbarter Mittelsatz in Verbindung mit einer zu niedrigen Honorarzone auch dann wirksam, wenn der Planer wegen Mindestsatzunterschreitung gegen den Auftraggeber vorgeht und deshalb später die fachgerechte Honorarzone der Honorarberechnung zugrunde gelegt wird? Erfahren Sie nachfolgend, wie das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart diese Frage beantwortet hat und welche Konsequenzen Planer daraus ziehen sollten.  

     

    So gehen Gerichte bei der Honorarzoneneingruppierung vor

    Um es vorwegzunehmen: Es ist nicht möglich, eine Mindestsatzunterschreitung nachträglich anzuheben und trotzdem den Mittelsatz beizubehalten. Das ergibt sich aus der Urteilsbegründung und schrittweisen Urteilsfindung des OLG. Es gelten folgende Grundsätze (Urteil vom 23.12.2010, Az: 10 U 15/09; Abruf-Nr. 110722):  

     

    1. Das Honorar muss sich zwischen Mindest- und Höchstsatz bewegen, um der HOAI zu entsprechen.

     

    2. Führt die Vereinbarung „Honorarzone II, Mittelsatz“ zu einer Unterschreitung des Mindestsatzes, ist sie unwirksam.

     

    3. Um entscheiden zu können, ob eine Mindestsatzunterschreitung vorliegt, ist es angebracht, eine Honorarberechnung nach dem Mindestsatz durchzuführen.